Bundesrecht konsolidiert

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Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57/1890

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

15.04.1890

Außerkrafttretensdatum

23.05.2012

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 14,

Die voranstehenden Bestimmungen über die Stellvertretung finden auch dann Anwendung, wenn ein Stellvertreter für einen in der Ausübung seines Amtes verhinderten Rabbiner bestellt werden soll.

Dauert die Verhinderung länger als sechs Monate, so hat der Stellvertreter den für das Rabbinatsamt nach Paragraph 11, vorgeschriebenen Grad der allgemeinen Bildung nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40007078

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1890/57/P14/NOR40007078

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