Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
RGBl. Nr. 57/1890
Paragraph 14
15.04.1890
23.05.2012
Paragraph 14,
Die voranstehenden Bestimmungen über die Stellvertretung finden auch dann Anwendung, wenn ein Stellvertreter für einen in der Ausübung seines Amtes verhinderten Rabbiner bestellt werden soll.
Dauert die Verhinderung länger als sechs Monate, so hat der Stellvertreter den für das Rabbinatsamt nach Paragraph 11, vorgeschriebenen Grad der allgemeinen Bildung nachzuweisen.