Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57/1890

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.04.1890

Außerkrafttretensdatum

23.05.2012

Text

Paragraph 14,

Die voranstehenden Bestimmungen über die Stellvertretung finden auch dann Anwendung, wenn ein Stellvertreter für einen in der Ausübung seines Amtes verhinderten Rabbiner bestellt werden soll.

Dauert die Verhinderung länger als sechs Monate, so hat der Stellvertreter den für das Rabbinatsamt nach Paragraph 11, vorgeschriebenen Grad der allgemeinen Bildung nachzuweisen.