(7)Absatz 7,Auf die Abschlussprüfung von Genossenschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, mit Ausnahme der Art. 10 und Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 lit. f bis lit. p und Abs. 3 bis Abs. 5 nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Ersten Titels des Vierten Abschnitts des UGB sind anzuwenden, soweit nicht Art. 10 und 11 Abs. 1, Abs. 2 lit. f bis lit. p und Abs. 3 bis Abs. 5 dieser Verordnung maßgeblich sind. § 271a Abs. 1 bis 4 UGB ist unabhängig von der Größe einer solchen Genossenschaft anzuwenden.Auf die Abschlussprüfung von Genossenschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 27.05.2014 Seite 77, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 170 vom 11.06.2014 Seite 66, mit Ausnahme der Artikel 10 und Artikel 11, Absatz eins,, Absatz 2, Litera f bis Litera p und Absatz 3 bis Absatz 5, nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Ersten Titels des Vierten Abschnitts des UGB sind anzuwenden, soweit nicht Artikel 10 und 11 Absatz eins,, Absatz 2, Litera f bis Litera p und Absatz 3 bis Absatz 5, dieser Verordnung maßgeblich sind. Paragraph 271 a, Absatz eins bis 4 UGB ist unabhängig von der Größe einer solchen Genossenschaft anzuwenden.