Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden.
  2. Absatz 2,Denselben kommt, insoferne sie nach Vorschrift des Handelsgesetzbuches geführt sind, zur Nachweisung der Forderung der Genossenschaft aus den ihr gesetzlich gestatteten Geschäften das den Handelsbüchern durch Artikel 34 des Handelsgesetzbuches und nach den Paragraphen 19, 20, 21 und 22 des Einführungsgesetzes zu diesem Handelsgesetze (R. G. Bl. v. J. 1863, Nr. 1) eingeräumte Maß der Beweiskraft zu.
  3. Absatz 3,Der Vorstand muß spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres einen Rechnungsabschluß des verflossenen Geschäftsjahres nebst der Bilanz bekannt machen. In dieser Bekanntmachung ist insbesondere auch die Zahl der Mitglieder, welche zur Zeit des Bilanzabschlusses der Genossenschaft angehört haben, dann der im Laufe des Bilanzjahres eingetretenen und ausgeschiedenen Mitglieder, sowie die Zahl der beim Bilanzabschlusse bestandenen und der im Laufe des Bilanzjahres zugewachsenen gekündigten oder rückgezahlten Geschäftsantheile anzugeben.

Anmerkung

Abs. 2 ist gegenstandslos, das dort zitierte AHGB, RGBl. Nr. 1/1863,
ist durch Art. 13 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938, aufgehoben,
das geltende HGB, dRGBl. I S 219/1897, enthält keine vergleichbare
Bestimmung.

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019882

Alte Dokumentnummer

N2187322927S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P22/NOR12019882

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