Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2008

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 22,

Paragraph 22, (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die Bücher der Genossenschaft geführt werden.

  1. Absatz 2,Er hat ferner in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Abschluß (Jahresabschluß oder sonstiger Rechnungsabschluß) sowie einen Bericht zu erstellen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, über die Entwicklung des Mitgliederstandes, der Geschäftsanteile und der darauf entfallenden Haftsummen und geleisteten Beträge enthält, und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft, falls ein solcher besteht, zur Prüfung und Weiterleitung an die Generalversammlung vorzulegen. Im Bericht ist auch auf die Erfüllung des Genossenschaftszwecks einzugehen.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,)
  3. Absatz 4,Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in Paragraph 221, Absatz eins, UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, gelten die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des UGB mit der Maßgabe, daß das "Nennkapital" im Sinn des Paragraph 224, Absatz 3, UGB als "Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile" zu bezeichnen ist. Von den in Absatz 2, vorgesehenen Berichtsangaben sind jene über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen.
  4. Absatz 5,Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß Paragraph 228, UGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), oder stehen ihr bei diesen Unternehmen die Rechte nach Paragraph 244, Absatz 2, UGB zu, so gelten die Bestimmungen des Dritten Abschnitts des Dritten Buches des UGB und die Bestimmungen über die Offenlegung und Prüfung des Konzernabschlusses nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Buches einschließlich des Paragraph 283, UGB mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer des Konzerns der für das Mutterunternehmen bestellte Revisor ist, sofern nicht von dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Revisionsverband oder dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Gericht ein anderer Revisor als Abschlußprüfer des Konzerns gemäß den Paragraphen 2 und 3 GenRevG 1997 bestellt wird. Für Betriebe, die unter die Bestimmungen des römisch zwei. Teils des ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, fallen, gilt überdies Paragraph 108, Absatz 4, ArbVG.
  5. Absatz 6,Für Genossenschaften, die mindestens zwei der im Paragraph 221, Absatz eins, UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und für Genossenschaften, die nach Paragraph 24, einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des UGB über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer und Gutachter im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, URG die gemäß Paragraphen 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind.

Schlagworte

Abschluss, Jahresabschluss, Rechnungsabschluss, Abschlussprüfer

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2008

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40070230

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P22/NOR40070230

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