Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsgesetz § 22, tagesaktuelle Fassung

Genossenschaftsgesetz § 22

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

20.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 94f

Text

Paragraph 22,

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Vorstand hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen geführt wird, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht. Eine aufsichtsratspflichtige Genossenschaft (Paragraph 24, Absatz eins,) hat ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes internes Kontrollsystem einzurichten.
  2. Absatz 2Er hat ferner in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Abschluß (Jahresabschluß oder sonstiger Rechnungsabschluß) sowie einen Bericht zu erstellen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, über die Entwicklung des Mitgliederstandes, der Geschäftsanteile und der darauf entfallenden Haftsummen und geleisteten Beträge enthält, und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft, falls ein solcher besteht, zur Prüfung und Weiterleitung an die Generalversammlung vorzulegen. Im Bericht ist auch auf die Erfüllung des Genossenschaftszwecks einzugehen.
  3. Absatz 3Der Vorstand einer aufsichtsratspflichtigen Genossenschaft (Paragraph 24, Absatz eins,) hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Ertrags- und – sofern vom Jahresabschluss umfasst – Finanzlage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Genossenschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). Der Jahresbericht ist schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern.
  4. Absatz 4Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in Paragraph 221, Absatz eins, UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, gelten die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des UGB mit der Maßgabe, daß das „eingeforderte Nennkapital“ im Sinn des Paragraph 224, Absatz 3, UGB als „Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile“ zu bezeichnen ist. Von den in Absatz 2, vorgesehenen Berichtsangaben sind jene über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen.
  5. Absatz 5Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland oder stehen ihr bei diesen Unternehmen die Rechte nach Paragraph 244, Absatz 2, UGB zu, so gelten die Bestimmungen des Dritten Abschnitts des Dritten Buches des UGB und die Bestimmungen über die Offenlegung und Prüfung des Konzernabschlusses nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Buches einschließlich des Paragraph 283, UGB mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer des Konzerns der für das Mutterunternehmen bestellte Revisor ist, sofern nicht von dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Revisionsverband oder dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Gericht ein anderer Revisor als Abschlußprüfer des Konzerns gemäß den Paragraphen 2 und 3 GenRevG 1997 bestellt wird. Für Betriebe, die unter die Bestimmungen des römisch II. Teils des ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, fallen, gilt überdies Paragraph 108, Absatz 4, ArbVG.
  6. Absatz 6Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in Paragraph 221, Absatz eins, UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des UGB über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen mit der Maßgabe, dass Abschlussprüfer und Gutachter im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, URG die gemäß den Paragraphen 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind.
  7. Absatz 7Auf die Abschlussprüfung von Genossenschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 Sitzung 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 Sitzung 66, mit Ausnahme der Artikel 10 und Artikel 11, Absatz eins,, Absatz 2, Litera f bis Litera p und Absatz 3 bis Absatz 5, nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Ersten Titels des Vierten Abschnitts des UGB sind anzuwenden, soweit nicht Artikel 10 und 11 Absatz eins,, Absatz 2, Litera f bis Litera p und Absatz 3 bis Absatz 5, dieser Verordnung maßgeblich sind. Paragraph 271 a, Absatz eins bis 4 UGB ist unabhängig von der Größe einer solchen Genossenschaft anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008; Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Schlagworte

Abschluss, Jahresabschluss, Rechnungsabschluss, Abschlussprüfer

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40181431

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P22/NOR40181431