(4)Absatz 4,Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten oder die Genossenschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sind, gelten die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des UGB mit der Maßgabe, dass das „eingeforderte Nennkapital“ im Sinn des § 224 Abs. 3 UGB als „Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile“ zu bezeichnen ist. Von den in Abs. 2 vorgesehenen Berichtsangaben sind jene über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen. § 243b UGB ist nur auf Kreditgenossenschaften anzuwenden, die unter Berücksichtigung der Sonderregeln über die Ermittlung von Umsatzerlösen bei Kreditinstituten gemäß § 189a Z 5 UGB wenigstens zwei der drei in § 221 Abs. 2 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen.Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in Paragraph 221, Absatz eins, UGB bezeichneten Merkmale überschreiten oder die Genossenschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB sind, gelten die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des UGB mit der Maßgabe, dass das „eingeforderte Nennkapital“ im Sinn des Paragraph 224, Absatz 3, UGB als „Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile“ zu bezeichnen ist. Von den in Absatz 2, vorgesehenen Berichtsangaben sind jene über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen. Paragraph 243 b, UGB ist nur auf Kreditgenossenschaften anzuwenden, die unter Berücksichtigung der Sonderregeln über die Ermittlung von Umsatzerlösen bei Kreditinstituten gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 5, UGB wenigstens zwei der drei in Paragraph 221, Absatz 2, UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen.