Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsgesetz § 22, tagesaktuelle Fassung

Genossenschaftsgesetz § 22

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 22,

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen geführt wird, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht. Eine aufsichtsratspflichtige Genossenschaft (Paragraph 24, Absatz eins,) hat ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes internes Kontrollsystem einzurichten.
  2. Absatz 2,Er hat ferner in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Abschluß (Jahresabschluß oder sonstiger Rechnungsabschluß) sowie einen Bericht zu erstellen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, über die Entwicklung des Mitgliederstandes, der Geschäftsanteile und der darauf entfallenden Haftsummen und geleisteten Beträge enthält, und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft, falls ein solcher besteht, zur Prüfung und Weiterleitung an die Generalversammlung vorzulegen. Im Bericht ist auch auf die Erfüllung des Genossenschaftszwecks einzugehen.
  3. Absatz 3,Der Vorstand einer aufsichtsratspflichtigen Genossenschaft (Paragraph 24, Absatz eins,) hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Ertrags- und – sofern vom Jahresabschluss umfasst – Finanzlage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Genossenschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). Der Jahresbericht ist schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern.
  4. Absatz 4,Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in Paragraph 221, Absatz eins, UGB bezeichneten Merkmale überschreiten oder die Genossenschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB sind, gelten die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des UGB mit der Maßgabe, dass das „eingeforderte Nennkapital“ im Sinn des Paragraph 224, Absatz 3, UGB als „Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile“ zu bezeichnen ist. Von den in Absatz 2, vorgesehenen Berichtsangaben sind jene über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen. Paragraph 243 b, UGB ist nur auf Kreditgenossenschaften anzuwenden, die unter Berücksichtigung der Sonderregeln über die Ermittlung von Umsatzerlösen bei Kreditinstituten gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 5, UGB wenigstens zwei der drei in Paragraph 221, Absatz 2, UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen.
  5. Absatz 5,Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland oder stehen ihr bei diesen Unternehmen die Rechte nach Paragraph 244, Absatz 2, UGB zu, so gelten die Paragraph 244 bis Paragraph 267 c, UGB, wobei Paragraph 267 a, nur auf Kreditgenossenschaften anzuwenden ist, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, die am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllt, im Jahresdurchschnitt (Paragraph 221, Absatz 6,) auf konsolidierter Basis mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen. Für Betriebe, die unter die Bestimmungen des römisch zwei. Teils des ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, fallen, gilt überdies Paragraph 108, Absatz 4, ArbVG.
  6. Absatz 6,Auf Genossenschaften nach Absatz 4, sind die Bestimmungen des UGB über die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abschlussprüfer (und gegebenenfalls Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung) und Gutachter im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, URG die gemäß den Paragraphen 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind. Auf Genossenschaften nach Absatz 5, sind die Bestimmungen des UGB über die Prüfung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abschlussprüfer (und gegebenenfalls Prüfer der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung) des Konzerns der für das Mutterunternehmen bestellte Revisor ist, sofern nicht der Revisionsverband oder das Gericht, der bzw. das für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständig ist, gemäß den Paragraphen 2 und 3 GenRevG 1997 einen anderen Revisor bestellt.
  7. Absatz 6 a,Auf Genossenschaften nach Absatz 4 und 5 sind Paragraph 277,, Paragraph 280 und Paragraph 281 bis Paragraph 285, UGB anzuwenden.
  8. Absatz 7,Auf die Abschlussprüfung von Genossenschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, UGB sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 Sitzung 77, , in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 Sitzung 66, , mit Ausnahme der Artikel 10 und Artikel 11, Absatz eins,, Absatz 2, Litera f bis Litera p und Absatz 3 bis Absatz 5, nicht anzuwenden. Paragraph 268 bis Paragraph 277, UGB sind anzuwenden, soweit nicht Artikel 10 und 11 Absatz eins,, Absatz 2, Litera f bis Litera p und Absatz 3 bis Absatz 5, dieser Verordnung maßgeblich sind. Paragraph 271 a, Absatz eins bis 4 UGB ist unabhängig von der Größe einer solchen Genossenschaft anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008; Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Schlagworte

Abschluss, Jahresabschluss, Rechnungsabschluss, Abschlussprüfer

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40275603

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P22/NOR40275603