(4)Absatz 4,Ist der der Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines Strafverfahrens nach der StPO, so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen gemäß § 58 Abs. 3 Z 2 StGB gehemmt. Ist er Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Disziplinarstrafverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht, so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen mit Beginn der Vorerhebungen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gehemmt.Ist der der Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines Strafverfahrens nach der StPO, so wird der Lauf der im Absatz eins, angeführten Fristen gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB gehemmt. Ist er Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Disziplinarstrafverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht, so wird der Lauf der im Absatz eins, angeführten Fristen mit Beginn der Vorerhebungen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gehemmt.