Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 160

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 160

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 160,
  1. Absatz eins,Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Notars oder Notariatskandidaten wegen einer Standespflichtverletzung ausgeschlossen, wenn gegen ihn nicht
    1. Ziffer eins
      innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet (Paragraph 161, Absatz 2,) hat, es sei denn, daß bis dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet (Paragraph 161, Absatz 2,) oder ein rechtskräftig beendetes Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist.
  2. Absatz 2,Disziplinarvergehen, die zugleich auch als gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zu verfolgen sind, verjähren nicht.
  3. Absatz 3,Begeht der Notar oder Notariatskandidat innerhalb der Verjährungsfrist erneut eine Standespflichtverletzung, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Standespflichtverletzung die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
  4. Absatz 4,Ist der der Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines Strafverfahrens nach der StPO, so wird der Lauf der im Absatz eins, angeführten Fristen gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB gehemmt. Ist er Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Disziplinarstrafverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht, so wird der Lauf der im Absatz eins, angeführten Fristen mit Beginn der Vorerhebungen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gehemmt.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40094866

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P160/NOR40094866

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