innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) hat, es sei denn, daß bis dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oderinnerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet (Paragraph 161, Absatz 2,) hat, es sei denn, daß bis dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oder