Absatz eins,Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Notars oder Notariatskandidaten wegen einer Standespflichtverletzung ausgeschlossen, wenn gegen ihn nicht
- Ziffer einsinnerhalb eines Jahres ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet (Paragraph 161, Absatz 2,) hat, es sei denn, daß bis dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oder
- Ziffer 2innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet (Paragraph 161, Absatz 2,) oder ein rechtskräftig beendetes Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist, oder
- Ziffer 3innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens ein verurteilender Beschluss der Notariatskammer oder ein Disziplinarerkenntnis des Disziplinargerichts gefällt worden ist.