(4)Absatz 4,Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und für die nächstfolgende Revision (§ 154) bereitzuhalten; das die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat bei der Prüfung des Ausdrucks des Registers in sinngemäßer Anwendung des § 115 zweiter und dritter Satz vorzugehen. § 82 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und für die nächstfolgende Revision (Paragraph 154,) bereitzuhalten; das die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat bei der Prüfung des Ausdrucks des Registers in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 115, zweiter und dritter Satz vorzugehen. Paragraph 82, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.