Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,
Text
§. 112. (1) Der Notar ist verpflichtet, ein Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.Paragraph 112, (1) Der Notar ist verpflichtet, ein Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich gestattet.
(3)Absatz 3,Das mit Seitenzahlen versehene Geschäftsregister wird dem Notar auf seine Kosten von der Notariatskammer übergeben. Der Präsident der Notariatskammer unterschreibt unter Angabe der Blätterzahl das letzte Blatt des hinausgegebenen Registers und fügt das Amtssiegel der Notariatskammer bei; er hält eine Vormerkung über die Zahl der Blätter und die Zeit ihrer Ausfolgung. Der Notar darf sich keines anderen Geschäftsregisters bedienen und ein neues erst benützen, wenn das alte vollgeschrieben und gehörig unterfertigt ist (§. 115).Das mit Seitenzahlen versehene Geschäftsregister wird dem Notar auf seine Kosten von der Notariatskammer übergeben. Der Präsident der Notariatskammer unterschreibt unter Angabe der Blätterzahl das letzte Blatt des hinausgegebenen Registers und fügt das Amtssiegel der Notariatskammer bei; er hält eine Vormerkung über die Zahl der Blätter und die Zeit ihrer Ausfolgung. Der Notar darf sich keines anderen Geschäftsregisters bedienen und ein neues erst benützen, wenn das alte vollgeschrieben und gehörig unterfertigt ist (Paragraph 115,).
(4)Absatz 4,Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und für die nächstfolgende Revision (§ 154) bereitzuhalten; das die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat bei der Prüfung des Ausdrucks des Registers in sinngemäßer Anwendung des § 115 zweiter und dritter Satz vorzugehen. § 82 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und für die nächstfolgende Revision (Paragraph 154,) bereitzuhalten; das die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat bei der Prüfung des Ausdrucks des Registers in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 115, zweiter und dritter Satz vorzugehen. Paragraph 82, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;ÜR: Artikel römisch dreizehn, Paragraphen 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,;
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.ÜR: Artikel 11, Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,.