(4)Absatz 4,Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und dem Präsidenten der Notariatskammer zu übergeben, der in sinngemäßer Anwendung des § 115 zweiter und dritter Satz vorzugehen hat. § 82 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und dem Präsidenten der Notariatskammer zu übergeben, der in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 115, zweiter und dritter Satz vorzugehen hat. Paragraph 82, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.