Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 112

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 112, (1) Der Notar ist verpflichtet, ein Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.

  1. Absatz 2,Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich gestattet.
  2. Absatz 3,Das mit Seitenzahlen versehene Geschäftsregister wird dem Notar auf seine Kosten von der Notariatskammer übergeben. Der Präsident der Notariatskammer unterschreibt unter Angabe der Blätterzahl das letzte Blatt des hinausgegebenen Registers und fügt das Amtssiegel der Notariatskammer bei; er hält eine Vormerkung über die Zahl der Blätter und die Zeit ihrer Ausfolgung. Der Notar darf sich keines anderen Geschäftsregisters bedienen und ein neues erst benützen, wenn das alte vollgeschrieben und gehörig unterfertigt ist (Paragraph 115,).
  3. Absatz 4,Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und für die nächstfolgende Revision (Paragraph 154,) bereitzuhalten; das die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat bei der Prüfung des Ausdrucks des Registers in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 115, zweiter und dritter Satz vorzugehen. Paragraph 82, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 5,Soweit bei der Führung des Geschäftsregisters die in Paragraph 113, genannten personenbezogene Daten verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach Paragraph eins,, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40263753

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P112/NOR40263753

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