Absatz 2,Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und kaufmännischen Papieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich gestattet.
Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,
BG
Paragraph 112
01.11.1993
31.12.2006
NO
27/02 Notare
Paragraph 112, (1) Der Notar ist verpflichtet, ein allgemeines Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.
15.04.2020
10001677
NOR40015768