(1)Absatz eins,Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der letztwilligen Anordnung oder Urkunde und des etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokolls dem zuständigen Gerichtskommissär zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 5, nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß Paragraph 70, oder Paragraph 75, mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der letztwilligen Anordnung oder Urkunde und des etwa gemäß Paragraph 73, aufgenommenen Protokolls dem zuständigen Gerichtskommissär zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach Paragraph 75, widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.