Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Beachte

Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär

anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet

werden können vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 2, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,).

Text

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 5, nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß Paragraph 70, oder Paragraph 75, mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der letztwilligen Anordnung oder Urkunde und des etwa gemäß Paragraph 73, aufgenommenen Protokolls dem zuständigen Gerichtskommissär zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach Paragraph 75, widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.
  2. Absatz 2,Der Gerichtskommissär hat unverzüglich ein Protokoll über den Zustand der allenfalls angebrachten Siegel und über die Entsiegelung aufzunehmen. Danach sind die Urschriften mit Ausnahme der gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 5, nur in Verwahrung genommenen Urkunden dem Notar zurückzustellen.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch 31 ,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Schlagworte

Kenntnis, Notariatsakt, Vermächtnisvertrag, Erbvertrag,

Pflichtverzichtsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40046866