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Notariatsordnung § 111

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2026

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 111,
  1. Absatz eins,Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 5, nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß Paragraph 70, oder Paragraph 75, mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine notarielle Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär samt dem etwa gemäß Paragraph 73, aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.
  2. Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Übermittlung nach Absatz eins, besteht nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach Paragraph 75, widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 5, nur in Verwahrung genommenen Urkunden sind dem Notar vom Gerichtskommissär nicht zurückzustellen.
  4. Absatz 4,Hat der Notar eine der in Absatz eins, genannten Urkunden im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert, so hat er den Gerichtskommissär auf die Einstellung in das Urkundenarchiv hinzuweisen und diesem eine wirksame Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde zu erteilen. In diesem Fall hat die nach Absatz eins, vorgesehene Übermittlung der beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde zu unterbleiben.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Vermächtnisvertrag, Erbvertrag, Pflichtverzichtsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072211

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P111/NOR40072211

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