Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 111

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 111, (1) Sobald ein Notar in die Kenntniß des Todes einer Person kommt, über deren letztwillige Anordnung er einen Notariatsact aufgenommen, oder welche vor ihm in Gemäßheit des Paragraph 70, eine letztwillige Anordnung mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der letztwilligen Anordnung und des etwa in Gemäßheit des Paragraph 73, aufgenommenen Protokolles dem Gerichte seines Amtssitzes, oder falls sich das Erbschaftsgericht daselbst befindet, sofort diesem behufs der Kundmachung vorzulegen. Bei dem Gerichte wird unverzüglich in Gegenwart des Notars ein Protokoll über den Zustand der allenfalls angebrachten Siegel und über die Entsiegelung aufgenommen.

  1. Absatz 2,Nach erfolgter Kundmachung werden die vorgelegten Urschriften dem Notare zurückgestellt, welchem obliegt, beglaubigte Abschriften derselben ohne Verzug dem Gerichte zu überreichen.
  2. Absatz 3,Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen. Letztwillige Anordnungen, welche von dem Notare in Gemäßheit des Paragraph 104, nur in Verwahrung genommen worden sind, hat derselbe dem Gerichte gegen Empfangsbestätigung in Urschrift auszufolgen.
  3. Absatz 4,Ist das Gericht, welches die Kundmachung vornimmt, nicht selbst das Erbschaftsgericht, so hat es die beglaubigte Abschrift oder die Urschrift der nach Paragraph 104, vom Notare blos zur Verwahrung übernommenen letztwilligen Anordnung sammt dem Kundmachungsprotokolle dem Erbschaftsgerichte zu übersenden.
  4. Absatz 5,Absatz eins, gilt nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach Paragraph 75, widerrufen und der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist.

Schlagworte

Kenntnis, Notariatsakt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015767

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P111/NOR40015767

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