Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 5 a,
  1. Absatz eins,Wird die Eintragung (Paragraph 5,) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage.
  2. Absatz 2,Auf das Verfahren nach Absatz eins, vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    2. Ziffer 2
      Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.
    3. Ziffer 3
      Im übrigen sind die Vorschriften des AußStrG anzuwenden.

Anmerkung

1. EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007;
2. ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
3. Art. I Z 9 lit. a der Novelle BGBl. I Nr. 111/2007 lautet: "... wird in Abs. 1 der Klammerausdruck „(§§ 59 ff des Disziplinarstatuts 1990)“ durch den Klammerausdruck „(siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter)“ ersetzt;". Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: "(§§ 55a ff. des Disziplinarstatutes)"

Schlagworte

Berufungskommission

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40114085

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P5a/NOR40114085

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