Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 5 a, (1) Wird die Eintragung (Paragraph 5,) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (Paragraphen 55 a, ff. des Disziplinarstatutes) zu.

  1. Absatz 2,Auf das Verfahren nach Absatz eins, vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    2. Ziffer 2
      Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.
    3. Ziffer 3
      Im übrigen sind die Vorschriften des AVG. 1950 anzuwenden.

Schlagworte

Berufungskommission

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012434

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P5a/NOR40012434

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