§ 5a. (1) Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 55a ff. des Disziplinarstatutes) zu.Paragraph 5 a, (1) Wird die Eintragung (Paragraph 5,) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (Paragraphen 55 a, ff. des Disziplinarstatutes) zu.
(2)Absatz 2,Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:Auf das Verfahren nach Absatz eins, vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.
Im übrigen sind die Vorschriften des AVG. 1950 anzuwenden.