Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5a
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
RAO
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu.Wird die Eintragung (Paragraph 5,) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu.
(2)Absatz 2,Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:Auf das Verfahren nach Absatz eins, vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.
Im übrigen sind die Vorschriften des AußStrG anzuwenden.
Anmerkung
1. EG: Art. XVI,
BGBl. I Nr. 111/2007;
2. Art. I Z 9 lit. a der Novelle
BGBl. I Nr. 111/2007 lautet: "...
wird in Abs. 1 der Klammerausdruck „(§§ 59 ff des
Disziplinarstatuts 1990)“ durch den Klammerausdruck „(siebenter
Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter)“ ersetzt;". Das zu ersetzende Zitat lautet
richtig: "(§§ 55a ff. des Disziplinarstatutes)".
Schlagworte
Berufungskommission
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40094711