Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Wird die Eintragung (Paragraph 5,) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage.
  2. Absatz 2,Auf das Verfahren nach Absatz eins, vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    2. Ziffer 2
      Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.
    3. Ziffer 3
      Im übrigen sind die Vorschriften des AußStrG anzuwenden.