Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders
    1. Ziffer eins
      die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, insbesondere
      1. Litera a
        zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie
      2. Litera b
        zur Aus- und Fortbildung;
    3. Ziffer 3
      die Vertretung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern gegenüber anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
    4. Ziffer 4
      die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden sowie des zugehörigen Registers und die Regelung der Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie der Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren;
    5. Ziffer 5
      die Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das auch im Rahmen eines elektronischen Anwaltsverzeichnisses geführt werden kann, über die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zugänglich sein muss und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind.
  2. Absatz 2Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt.
  3. Absatz 3Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen, und zwar die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, die Durchführung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, die Verhandlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen und die Führung von Treuhandbüchern.
  4. Absatz 4Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann den Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die der Erfüllung der dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.
  5. Absatz 5Die Rechtsanwaltskammern haben dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag die von ihnen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zulässigerweise ermittelten und verarbeiteten Daten zur Verfügung zu stellen, soweit der Österreichische Rechtsanwaltskammertag diese zur Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiesenen oder nach Absatz 3, zur Wahrnehmung übertragenen Aufgaben benötigt. Sobald die übermittelten Daten nicht mehr zur Erfüllung einer dieser Aufgaben benötigt werden, hat sie der Österreichische Rechtsanwaltskammertag zu löschen oder zu vernichten.

Anmerkung

ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013.

Schlagworte

Ausbildung, Inland, Gesetzesentwurf

Im RIS seit

14.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40154313

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P36/NOR40154313

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