Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
RAO
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 36.
(1)Absatz einsDem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders
die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, insbesondere
zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie
zur Aus- und Fortbildung;
die Vertretung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gegenüber anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden sowie des zugehörigen Registers und die Regelung der Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie der Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren;
die Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das auch im Rahmen eines elektronischen Anwaltsverzeichnisses geführt werden kann, über die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zugänglich sein muss und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind.
(2)Absatz 2Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt.
(3)Absatz 3Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen, und zwar die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, die Durchführung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, die Verhandlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen und die Führung von Treuhandbüchern.
(4)Absatz 4Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann den Rechtsanwälten Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Rechtsanwälte, die der Erfüllung der dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.
Schlagworte
Ausbildung, Inland, Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40072090