Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
29.10.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
RAO
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 36. (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besondersParagraph 36, (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders
die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, insbesondere
zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie
zur Aus- und Fortbildung;
die Vertretung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gegenüber anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich.
(2)Absatz 2Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt.
(3)Absatz 3Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen, und zwar die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, die Durchführung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, die Verhandlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen und die Führung von Treuhandbüchern.
Schlagworte
Ausbildung, Inland
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40045409