Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 36, (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders

  1. Ziffer eins
    die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
  2. Ziffer 2
    die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, insbesondere
    1. Litera a
      zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie
    2. Litera b
      zur Aus- und Fortbildung;
  3. Ziffer 3
    die Vertretung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gegenüber anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich.
  1. Absatz 2Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt.
  2. Absatz 3Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen, und zwar die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, die Durchführung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, die Verhandlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen und die Führung von Treuhandbüchern.

Schlagworte

Ausbildung, Inland

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40045409

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P36/NOR40045409

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