Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

28.10.2003

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 36, (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders

  1. Ziffer eins
    die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
  2. Ziffer 2
    die Beschlußfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs.
  1. Absatz 2Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt.
  2. Absatz 3Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie die Durchführung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen übertragen.

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012475

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P36/NOR40012475

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