Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.06.1999
Außerkrafttretensdatum
28.10.2003
Abkürzung
RAO
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 36. (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besondersParagraph 36, (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders
die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
die Beschlußfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs.
(2)Absatz 2Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt.
(3)Absatz 3Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie die Durchführung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen übertragen.
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40012475