§. 23. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte theils unmittelbar in Plenarversammlungen, theils mittelbar durch ihren Ausschuß. Sowohl der Kammer als dem Ausschusse obliegt die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte wie auch die Ueberwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes.