Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

13.02.1919

Außerkrafttretensdatum

28.10.2003

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

§. 23. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte theils unmittelbar in Plenarversammlungen, theils mittelbar durch ihren Ausschuß. Sowohl der Kammer als dem Ausschusse obliegt die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte wie auch die Ueberwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes.

Schlagworte

Überwachung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012462

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P23/NOR40012462

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