(3)Absatz 3,Die Rechtsanwaltskammer kann den ihr angehörenden Rechtsanwälten Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.Die Rechtsanwaltskammer kann den ihr angehörenden Rechtsanwälten Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.