Rechtsanwaltsordnung
RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
BG
Paragraph 23
13.02.1919
28.10.2003
RAO
27/01 Rechtsanwälte
Paragraph 23, Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte theils unmittelbar in Plenarversammlungen, theils mittelbar durch ihren Ausschuß. Sowohl der Kammer als dem Ausschusse obliegt die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte wie auch die Ueberwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes.
Überwachung
10.01.2020
10001673
NOR40012462