Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtsanwaltsordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.
  2. Absatz 2Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder, dies einschließlich jener Bestimmungen, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen. Im Rahmen der Aufsicht, die gegebenenfalls auch Überprüfungshandlungen unmittelbar beim Rechtsanwalt umfasst, hat die Rechtsanwaltskammer die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Rechtsanwälte ermittelten Risiken von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) besonders zu berücksichtigen und bei der Aufsicht in diesem Bereich nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (Paragraph 8 a, Absatz 4,) der Rechtsanwälte und der Bewertung der von diesen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Rechtsanwaltskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Rechtsanwaltskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Rechtsanwalts erlangt. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei den den Rechtsanwälten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Stößt die Rechtsanwaltskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit Paragraph 8 c, Absatz eins, sinngemäß, ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 78, Absatz eins, StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, zu entsprechen. Die Rechtsanwaltskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.
  3. Absatz 2 aIm Rahmen der Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder hat die Rechtsanwaltskammer bei in der Liste nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera o, eingetragenen Rechtsanwälten auch die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen nach Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind, so ist der Rechtsanwalt aus der Liste nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera o, zu streichen.
  4. Absatz 3Die Rechtsanwaltskammer kann ihren Mitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.
  5. Absatz 4Die Rechtsanwaltskammer hat eine Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach Paragraph 10 a, Absatz 2, dient, zu errichten und zu führen sowie die Einhaltung der Pflichten der Rechtsanwälte nach Paragraph 10 a und nach den Richtlinien gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, zu überprüfen. Ferner hat die Rechtsanwaltskammer eine Versicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber am Treuhanderlag abzuschließen, deren Treuhandschaften über die von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abgewickelt werden. Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Rechtsanwaltskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob und auf welche Weise die ihn betreffende Treuhandschaft bei der Treuhandeinrichtung gesichert ist und in welcher Weise dafür Versicherungsschutz besteht.
  6. Absatz 4 aDie Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig ist.
  7. Absatz 5Die Rechtsanwaltskammer hat die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat die Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz ferner das Recht auf
    1. Ziffer eins
      die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung der ihm innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegenden Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach Paragraph 27, Absatz 6,,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach Paragraph 49, Absatz 3, und
    3. Ziffer 3
      die Einforderung der Vorlage der von der Rechtsanwaltskammer zu führenden Register über die Bestellungen im Sinn des Paragraph 45, nach Paragraph 56, Absatz 2,
  8. Absatz 6Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.

Anmerkung

ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009 vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017; Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018; Art. 6, BGBl. I Nr. 61/2019

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40216567

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P23/NOR40216567

Navigation im Suchergebnis