Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 260

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 260

Inkrafttretensdatum

01.07.1960

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 260, Der Bewilligungsbeschluß muß enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Vor- und Familiennamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort der Vertragsteile; bei der Annahme durch eine Ehefrau allein oder einer Ehefrau auch deren Geschlechtsnamen;
  2. Ziffer 2
    den Ausspruch des Gerichtes, daß die beantragte Annahme bewilligt wird;
  3. Ziffer 3
    die Angabe des Familien(Geschlechts)namens, den das Wahlkind durch die Annahme erhalten hat, oder des Umstandes, daß das Wahlkind, abgesehen vom Falle der bloßen Änderung des Geschlechtsnamens, den bisherigen Familiennamen behält;
  4. Ziffer 4
    die Angabe des Tages des Wirksamwerdens der Annahme;
  5. Ziffer 5
    gegebenenfalls den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem Elternteil im Sinne des Paragraph 182, Absatz 2, letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die Angabe des Zeitpunktes, mit dem das Erlöschen wirksam wird.
Der Bewilligungsbeschluß ist zu begründen. Insbesondere ist auszuführen, aus welchen Gründen das Gericht das Vorliegen der im Paragraph 180 a, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angeführten Voraussetzungen angenommen hat.

Anmerkung

Siehe die §§ 179a sowie 165, 183 Abs. 1 und 183a Abs. 1 ABGB, JGS Nr.
946/1811.

Schlagworte

Vorname, Geburtsort, § 182 Abs. 2 letzter Halbsatz ABGB, § 180a ABGB, JGS Nr. 946/1811

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019605

Alte Dokumentnummer

N2185416666T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P260/NOR12019605

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