Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 260

Inkrafttretensdatum

01.07.1960

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Paragraph 260, Der Bewilligungsbeschluß muß enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Vor- und Familiennamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort der Vertragsteile; bei der Annahme durch eine Ehefrau allein oder einer Ehefrau auch deren Geschlechtsnamen;
  2. Ziffer 2
    den Ausspruch des Gerichtes, daß die beantragte Annahme bewilligt wird;
  3. Ziffer 3
    die Angabe des Familien(Geschlechts)namens, den das Wahlkind durch die Annahme erhalten hat, oder des Umstandes, daß das Wahlkind, abgesehen vom Falle der bloßen Änderung des Geschlechtsnamens, den bisherigen Familiennamen behält;
  4. Ziffer 4
    die Angabe des Tages des Wirksamwerdens der Annahme;
  5. Ziffer 5
    gegebenenfalls den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem Elternteil im Sinne des Paragraph 182, Absatz 2, letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die Angabe des Zeitpunktes, mit dem das Erlöschen wirksam wird.
Der Bewilligungsbeschluß ist zu begründen. Insbesondere ist auszuführen, aus welchen Gründen das Gericht das Vorliegen der im Paragraph 180 a, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angeführten Voraussetzungen angenommen hat.