Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 260
Inkrafttretensdatum
01.05.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 260. Der Bewilligungsbeschluß muß enthalten: Paragraph 260, Der Bewilligungsbeschluß muß enthalten:
den Vor- und Familiennamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort der Vertragsteile; bei der Annahme durch eine Ehefrau allein oder einer Ehefrau auch deren Geschlechtsnamen;
den Ausspruch des Gerichtes, daß die beantragte Annahme bewilligt wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,) die Angabe des Tages des Wirksamwerdens der Annahme;
gegebenenfalls den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem Elternteil im Sinne des § 182 Abs. 2 letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die Angabe des Zeitpunktes, mit dem das Erlöschen wirksam wird.gegebenenfalls den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem Elternteil im Sinne des Paragraph 182, Absatz 2, letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die Angabe des Zeitpunktes, mit dem das Erlöschen wirksam wird.
Der Bewilligungsbeschluß ist zu begründen. Insbesondere ist auszuführen, aus welchen Gründen das Gericht das Vorliegen der im § 180a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angeführten Voraussetzungen angenommen hat.Der Bewilligungsbeschluß ist zu begründen. Insbesondere ist auszuführen, aus welchen Gründen das Gericht das Vorliegen der im Paragraph 180 a, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angeführten Voraussetzungen angenommen hat.
Anmerkung
Siehe die §§ 179a sowie 165, 183 Abs. 1 und 183a Abs. 1 ABGB, JGS Nr.
946/1811.
Schlagworte
Vorname, Geburtsort, § 182 Abs. 2 letzter Halbsatz ABGB, § 180a ABGB,
JGS Nr. 946/1811
Gesetzesnummer
10001659
Dokumentnummer
NOR12037931
Alte Dokumentnummer
N2199545044J