Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 260

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 260

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 260, Der Bewilligungsbeschluß muß enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Vor- und Familiennamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort der Vertragsteile; bei der Annahme durch eine Ehefrau allein oder einer Ehefrau auch deren Geschlechtsnamen;
  2. Ziffer 2
    den Ausspruch des Gerichtes, daß die beantragte Annahme bewilligt wird;
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,)
  4. Ziffer 4
    die Angabe des Tages des Wirksamwerdens der Annahme;
  5. Ziffer 5
    gegebenenfalls den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem Elternteil im Sinne des Paragraph 182, Absatz 2, letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die Angabe des Zeitpunktes, mit dem das Erlöschen wirksam wird.
Der Bewilligungsbeschluß ist zu begründen. Insbesondere ist auszuführen, aus welchen Gründen das Gericht das Vorliegen der im Paragraph 180 a, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angeführten Voraussetzungen angenommen hat.

Anmerkung

Siehe die §§ 179a sowie 165, 183 Abs. 1 und 183a Abs. 1 ABGB, JGS Nr.
946/1811.

Schlagworte

Vorname, Geburtsort, § 182 Abs. 2 letzter Halbsatz ABGB, § 180a ABGB, JGS Nr. 946/1811

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12037931

Alte Dokumentnummer

N2199545044J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P260/NOR12037931

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