(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO), die Verständigung des Krankenversicherungsträgers und über den Vergleich sind anzuwenden.Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (Paragraph 460, Ziffer 6 a, ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (Paragraph 460, Ziffer 7 a, ZPO), die Verständigung des Krankenversicherungsträgers und über den Vergleich sind anzuwenden.