Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 230

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 230, Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zu den Tagsatzungen sind die Beteiligten und ihre Vertreter zu laden. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, daß sich die Beteiligten gütlich einigen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (Paragraph 460, Ziffer 6 a, ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (Paragraph 460, Ziffer 7 a, ZPO), die Verständigung des Krankenversicherungsträgers und über den Vergleich sind anzuwenden.

Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12041160

Alte Dokumentnummer

N2199961138L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P230/NOR12041160

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