Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 230

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 230, Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zu den Tagsatzungen sind die Beteiligten und ihre Vertreter zu laden. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, daß sich die Beteiligten gütlich einigen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (Paragraph 460, Ziffer 6 a, ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (Paragraph 460, Ziffer 7 a, ZPO) und über den Vergleich sind anzuwenden.

Anmerkung

Ab 1. Mai 2004 gilt die Verweisung in Abs. 2 auf § 460 Z 7a ZPO als
Verweisung auf § 204 Abs. 1 erster und zweiter Satz ZPO.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR40013428

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P230/NOR40013428

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