Absatz 2,Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (Paragraph 460, Ziffer 6 a, ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (Paragraph 460, Ziffer 7 a, ZPO), die Verständigung des Krankenversicherungsträgers und über den Vergleich sind anzuwenden.