Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 230

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 230, Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zu den Tagsatzungen sind die Beteiligten und ihre Vertreter zu laden. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, daß sich die Beteiligten gütlich einigen.

Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, ausgenommen den Absatz 2, des Paragraph 371,, und den Vergleich sind anzuwenden.

Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019575

Alte Dokumentnummer

N2185416636T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P230/NOR12019575

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