Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 230

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Paragraph 230, Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zu den Tagsatzungen sind die Beteiligten und ihre Vertreter zu laden. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, daß sich die Beteiligten gütlich einigen.

Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, ausgenommen den Absatz 2, des Paragraph 371,, und den Vergleich sind anzuwenden.

Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.