Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Dienstleistungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 19/2012

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

08.03.2012

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Abkürzung

W-DLG

Index

80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)

Text

Verbindungsstelle

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, das Amt der Wiener Landesregierung.
  2. Absatz 2,Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Absatz 3, auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
  3. Absatz 3,Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      wenn eine Behörde keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI) hat;
    2. Ziffer 2
      bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Artikel 10, Absatz 3, der Dienstleistungsrichtlinie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der Paragraphen 18 und 19 tätig zu werden.
  5. Absatz 5,Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
  6. Absatz 6,Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absatz 3 bis 5 gesetzlicher Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.

Schlagworte

Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

20000046

Dokumentnummer

LWI40001048

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