(6)Absatz 6,Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 135/2009, der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absatz 3 bis 5 gesetzlicher Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.