Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Dienstleistungsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
18.01.2016
Außerkrafttretensdatum
28.07.2017
Abkürzung
W-DLG
Index
80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
Text
Verbindungsstelle
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, das Amt der Wiener Landesregierung.
(2)Absatz 2,Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Absatz 3, auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3)Absatz 3,Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
wenn eine Behörde keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI) hat;
bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind;bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Artikel 10, Absatz 3, der Dienstleistungsrichtlinie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind;
bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 18 und 19 tätig zu werden.Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der Paragraphen 18 und 19 tätig zu werden.
(5)Absatz 5,Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(6)Absatz 6,Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 83/2013, der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absatz 3 bis 5 gesetzlicher Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.
Schlagworte
Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt
Im RIS seit
05.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017
Gesetzesnummer
20000046
Dokumentnummer
LWI40010449