Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 40g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 40g

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Paragraph 40 g,
  1. Absatz eins,Wird ein Arzt für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes überreiht, ist sein Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 40 f, Absatz eins, um vier oder sechs Jahre zu verbessern, wobei eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 48 b, Absatz 2, mit zwei Jahren anzurechnen ist.
  2. Absatz 2,Wird ein Facharzt des Krankenanstaltenverbundes in die Beamtengruppe der Ärzte für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes überreiht, ist er mit Wirksamkeit der Überreihung in die Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A 3 einzureihen, die sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes nicht erfolgt wäre. Der Vorrückungsstichtag ändert sich nicht.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40009087

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