(1)Absatz eins,Wird ein Arzt für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes überreiht, ist sein Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 40f Abs. 1 um vier oder sechs Jahre zu verbessern, wobei eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach § 48b Abs. 2 mit zwei Jahren anzurechnen ist.Wird ein Arzt für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes überreiht, ist sein Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 40 f, Absatz eins, um vier oder sechs Jahre zu verbessern, wobei eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 48 b, Absatz 2, mit zwei Jahren anzurechnen ist.