Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 40g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2015

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 40g

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Paragraph 40 g,
  1. Absatz eins,Wird ein Arzt für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes überreiht, ist sein Besoldungsdienstalter unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 40 f, Absatz 3, um vier oder sechs Jahre zu erhöhen.
  2. Absatz 2,Wird ein Facharzt des Krankenanstaltenverbundes in die Beamtengruppe der Ärzte für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes überreiht, ist er mit Wirksamkeit der Überreihung in die Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A 3 einzureihen, die sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes nicht erfolgt wäre. Sein Besoldungsdienstalter ändert sich mit Wirksamkeit der Überreihung auf das Ausmaß, das sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes nicht erfolgt wäre.

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40010686

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