Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Text

Paragraph 40 g,

  1. Absatz eins,Wird ein Arzt für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes überreiht, ist sein Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 40 f, Absatz eins, um vier oder sechs Jahre zu verbessern, wobei eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 48 b, Absatz 2, mit zwei Jahren anzurechnen ist.
  2. Absatz 2,Wird ein Facharzt des Krankenanstaltenverbundes in die Beamtengruppe der Ärzte für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes überreiht, ist er mit Wirksamkeit der Überreihung in die Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A 3 einzureihen, die sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes nicht erfolgt wäre. Der Vorrückungsstichtag ändert sich nicht.