Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 40g

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 48/2020

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 40g

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Paragraph 40 g,
  1. Absatz eins,Wird ein Arzt für Allgemeinmedizin des Gesundheitsverbundes in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes überreiht, ist sein Besoldungsdienstalter unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 40 f, Absatz 3, um vier oder sechs Jahre zu erhöhen.
  2. Absatz 2,Wird ein Facharzt des Gesundheitsverbundes in die Beamtengruppe der Ärzte für Allgemeinmedizin des Gesundheitsverbundes überreiht, ist er mit Wirksamkeit der Überreihung in die Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A 3 einzureihen, die sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes nicht erfolgt wäre. Sein Besoldungsdienstalter ändert sich mit Wirksamkeit der Überreihung auf das Ausmaß, das sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes nicht erfolgt wäre.

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40014167

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