(1)Absatz eins,Bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung, die dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 3 aufgenommen wird, gebührt, ist § 48b Abs. 1, Überleitungstabelle und zweiter Satz, und Abs. 3 anzuwenden.Bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung, die dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 3 aufgenommen wird, gebührt, ist Paragraph 48 b, Absatz eins,, Überleitungstabelle und zweiter Satz, und Absatz 3, anzuwenden.