Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 40e

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 48/2020

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 40e

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Sonderbestimmungen für Beamte des Schemas römisch zwei KAV

Paragraph 40 e,
  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters des Beamten, der in eine Verwendungsgruppe des Schemas römisch zwei KAV aufgenommen wird, sind Absatz 2 bis 6 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 aufgenommen wird, gebührt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe. Würde sich im Fall einer Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 3 gemäß Absatz 3, ein höheres Gehalt als das Gehalt der Gehaltsstufe 1 ergeben, gebührt dem Beamten stattdessen das in seiner Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Bei der Ermittlung des Gehaltes gemäß Absatz 3, ist Absatz 4, nur anzuwenden, wenn die Ausbildung zum Facharzt für die künftige Verwendung von Bedeutung ist.
  3. Absatz 3,Beamte, die bei der Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 3 einzureihen sind, werden nach Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters in der Verwendungsgruppe A (Paragraph 15, Absatz 2, DO 1994) wie folgt übergeleitet:

Verwendungsgruppe A, Dienstklasse/Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe A 3, Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe A, Dienstklasse/Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe A 3, Gehaltsstufe

III/1

1

III/15 2. Jahr

11

III/2

1

III/16

11

III/3

1

III/17 1. Jahr

11

III/4

1

III/17 über 1 Jahr

12

III/5

2

VII/2

9

III/6

3

VII/3

10

III/7

4

VII/4

11

III/8

5

VII/5

12

III/9

6

VII/6

13

III/10

7

VII/7

14

III/11

8

VII/8

15

III/12

9

VII/9, 1. und 2. Jahr

16

III/13

10

VII/9, 3. und 4. Jahr

17

III/14

10

VII/9, 5. und 6. Jahr

18

III/15, 1. Jahr

10

VII/9, über 6 Jahre

19

Erfolgt die Überleitung aus der Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 15 oder 17, jeweils erstes Jahr, erhöht sich das Besoldungsdienstalter (Absatz 5,) um ein Jahr.
  1. Absatz 4,Bei Beamten, die anlässlich der Überleitung gemäß Absatz 3, in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes eingereiht werden, erhöht sich der nach Absatz 3, ermittelte Zeitraum um sechs Jahre.
  2. Absatz 5,Das Besoldungsdienstalter beträgt in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 und A 3 am Beginn der ersten Gehaltsstufe null Jahre. Das Besoldungsdienstalter des gemäß Absatz 2, in eine höhere als Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 aufgenommenen Beamten sowie des gemäß Absatz 3, in die Verwendungsgruppe A 3 aufgenommenen Beamten entspricht im Zeitpunkt der Aufnahme der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Verwendungsgruppe die sich aus Absatz 2 bis 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zu erreichen.
  3. Absatz 6,Beamte, die bei der Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 5 einzureihen sind, werden in die der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters in der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, (Paragraph 15, Absatz 2, DO 1994) entsprechende Gehaltsstufe, höchstens aber in die Gehaltsstufe 4, übergeleitet. Ihr Besoldungsdienstalter ändert sich nicht.

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40014166

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