Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 40e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 40e

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Sonderbestimmungen für Beamte des Schemas römisch zwei KAV

Paragraph 40 e,
  1. Absatz eins,Bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung, die dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 3 aufgenommen wird, gebührt, ist Paragraph 48 b, Absatz eins,, Überleitungstabelle und zweiter Satz, und Absatz 3, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 aufgenommen wird, gebührt das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe. Ergibt eine Ermittlung gemäß Absatz eins, ein höheres Gehalt, gebührt dem Beamten das in seiner Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Bei der Ermittlung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 48 b, Absatz 3, nur anzuwenden, wenn die Ausbildung zum Facharzt für die künftige Verwendung von Bedeutung ist.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2015

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000273

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