Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 e

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Text

Sonderbestimmungen für Beamte des Schemas römisch zwei KAV

Paragraph 40 e,

  1. Absatz eins,Bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung, die dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 3 aufgenommen wird, gebührt, ist Paragraph 48 b, Absatz eins,, Überleitungstabelle und zweiter Satz, und Absatz 3, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 aufgenommen wird, gebührt das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe. Ergibt eine Ermittlung gemäß Absatz eins, ein höheres Gehalt, gebührt dem Beamten das in seiner Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Bei der Ermittlung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 48 b, Absatz 3, nur anzuwenden, wenn die Ausbildung zum Facharzt für die künftige Verwendung von Bedeutung ist.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung, die dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 5 aufgenommen wird, gebührt, ist Paragraph 49 k, Absatz eins,, Überleitungstabelle und letzter Satz, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für Beamte, die nach dem 30. Juni 2015 in die Verwendungsgruppe A 5 aufgenommen werden, gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Gehaltsstufe 7 die höchste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A 5 darstellt und dass eine Einreihung in die Gehaltsstufen 8 bis 18 ausgeschlossen ist.